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Allgemeine Geschäftsbedingungen für DraughtMaster-Schankanlagen

 1. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingung

1. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage nachstehender Allgemeiner Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sollten diese in das betreffende Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen werden, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. 

2. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An sämtlichen zum Angebot gehörigen Unterlagen ist das Eigentums- und Urheberrecht dem Lieferer vorbehalten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Preise und Versand
Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

Bei einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten behalten wir uns vor, die im Kaufvertrag angegebenen Preise adäquat zu erhöhen, wenn eine entsprechende Steigerung der Gestehungskosten, sei es aufgrund von Kursänderungen, Rohmaterialpreiserhöhungen, Arbeitslohnänderungen oder sonstiger einschlägiger Verhältnisse eingetreten ist.

5. Lieferzeit
Werden Lieferfristen vereinbart, so ist eine derartige Vereinbarung nur wirksam, wenn wir die Lieferfrist schriftlich bestätigen. Die Lieferfrist beginnt mit Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat dieser, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk/Lager, mindestens jedoch 1/2 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu leisten.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

6. Zahlung
Unsere Forderungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Skontoabzüge werden nur nach gesonderter vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt.

Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware oder Sicherheitsleistung verlangen.

Der Kunde kann uns gegenüber die Aufrechnung lediglich mit solchen Forderungen erklären, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gerät der Kunde mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes in Verzug, so können wir nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Verzugszinsen werden mit 7%-Punkten über dem jeweils gültigen Hauptrefinanzierungszins

der EZB gemäß EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes sowie eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Bei laufender Geschäftsverbindung gelten laufende Zahlungen als unbestimmte Abträge, über deren Verwendung wir allein das Bestimmungsrecht haben. Eine Abrechnung nach dem Saldo gilt als vereinbart. Zum Nachweis unserer Forderung ist die Vorlage der Kontokarte ausreichend.

7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der gelieferten Ware – auch bei Teillieferungen – auf den Kunden über. Wünscht der Kunde von uns den Abschluss bestimmter Versicherungen auf den Liefergegenstand, so sind wir hierzu verpflichtet, jedoch auf Kosten des Kunden.

Verzögert sich der Versand aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.

Teillieferungen sind zulässig.

8. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand steht unter unserem Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos durch den Kunden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechtes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns erklärt wird.

Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem ihm vereinbarten Kaufpreises (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die er aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.

Der Kunde verwahrt das Miteigentum für den uns.

Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer  Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

9. Haftung und Gewährleistung
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigem Ermessen unterliegender Wahl  auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von vierundzwanzig Monaten seit Auslieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten wir von der Mängelhaftung befreit sind. Der Kunde hat nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden das Recht, auf unsere Kosten den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Mehrkosten für Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, die dadurch entstehen, dass sich die Liefergegenstände nicht mehr am ursprünglichen Lieferort befinden, hat der Kunde zu tragen.

Nachbesserungen erfolgen möglichst unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Sofern der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, beschränken sich dessen Rechte auf die Regelungen unter Ziff. 10 dieser Bedingungen.

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, sonstige chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferer zurückzuführen sind.

Nehmen der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige Genehmigung unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, so wird hierdurch unsere Haftung für alle daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Draughtmaster-Schankanlagen sind ausschließlich für die stationäre Verwendung konstruiert und gebaut. Eine anderweitige Verwendung erfolgt auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

10. Schadensersatz- und Rücktrittsrechte des Kunden
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von uns. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.

Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziff. 5 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Kunde uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistungen ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

Der Kunde hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Kunden auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des endgültigen Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die Anwendbarkeit Deutschen Rechtes in der jeweils gültigen Fassung.

Erfüllungsort für uns ist Ratingen, für den Kunden Hamburg.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hamburg.

12. Salvatorische Klausel
Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein sollten, bliebt die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

 1. Allgemeine Nutzungsbedingungen

2. Auslegung

 

  • Für vorliegende AGB sollen folgende Definitionen gelten:

 „CBAS“ steht für Carlsberg Breweries A/S 100 Ny Carlsberg Vej -1799 Kopenhagen V, Dänemark.

„CDE“ steht für Carlsberg Deutschland GmbH, Holstenstrasse 224, D-22765 Hamburg.

„Käufer” bezeichnet den Erwerber  der DM-Anlage.

„DM-Rechte“ umfasst und bedeutet sämtliche Urheberrechte von CBAS an der DM-Anlage.

„DM-Anlage” bedeutet die unter dem Namen DraughtMaster® bekannte Bier-Schankanlage, die PET-Fässer mit eingebauten Luftkompressoren kombiniert, um Bier in einem Einzel- oder modularen System aufzubewahren und auszuschenken, wobei das modulare System eine halbautomatische Reinigungsanlage beinhaltet, die von CBAS entworfen wurde und die DM-Rechte mit einschließt.

„Urheberrechte“: Hierzu zählen alle Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrecht und verwandte Rechte, Handelszeichen, Handelsnamen und Domainnamen, Rechte an der Ausstattung, am Geschäftswert, Ausgaberechte, Rechte an Entwürfen, an Computer-Software, an Dateien, Geheimhaltungsrechte (darunter Rechte am Know-how und an Geschäftsgeheimnissen), sowie alle anderen geistigen Eigentumsrechte, ob eingetragen oder nicht, ferner alle Anwendungen, Ergänzungen oder Erweiterungen solcher Rechte und alle vergleichbaren oder ähnlichen Rechte oder Schutzrechte, die derzeit oder in der Zukunft wo immer auf der Welt bestehen.

„Weiterverkäufer“ bedeutet, Käufer die die DM-Anlage weiteräussern.

 2. Zweck

 - CDE gewährt dem Käufer ein nicht exklusives Recht, die DM-Rechte und die DM-Anlage zum Zweck des Verkaufs der Produkte der CE zu nutzen.

 3. DM-Rechte

  • Der Käufer erkennt die Urheberrechte von CBAS an den DM-Rechten an. Er erklärt sich damit einverstanden, dass er a) keinerlei Rechtsansprüche an den DM-Rechten erhält, b) keines der DM-Rechte, in welcher Rechtsprechung auch immer, eintragen lässt oder einzutragen versucht, und dass c) weder CBAS noch CDE irgendwelche Garantien in Bezug auf die DM-Rechte geben, insbesondere dass sie nicht garantieren, dass irgendwelche eingetragenen DM-Rechte gültig sind oder dass irgendeine Anwendung derselben in irgendeiner Rechtsprechung gewährt wird oder eingetragen bleibt.
  •  Der Käufer informiert CDE unverzüglich schriftlich, wenn ihm Folgendes auffällt: a) ein Verstoß oder ein mutmaßlicher Verstoß gegen eines der DM-Rechte oder b) bereits erhobene oder drohende Rechtsklagen wegen eventueller Verletzungen der Rechte Dritter.
  • Im Falle eines Verstoßes oder eines mutmaßlichen Verstoßes eines Dritten gegen DM-Rechte gilt: a) CBAS und CDE entscheiden nach ihrem Belieben darüber, welche Maßnahmen sie in diesem Fall ggf. ergreifen; b) CBAS hat die alleinigen Kontroll- und Durchführungsrechte bezüglich aller Schadenforderungen und Maßnahmen; c) Der Käufer gewährt, sofern CBAS oder CDE die Kosten dafür in angemessener Höhe übernehmen, CBAS oder der CDE im Falle von Schadenersatzforderungen oder Gerichtsverfahren jede angemessene
  • Unterstützung; und d) CBAS oder CDE übernehmen die Kosten von Gerichtsverfahren und dürfen alle diesbezüglichen Rückerstattungen für Maßnahmen auf eigene Rechnung behalten.

 4. DM-Anlage
Der Käufer erkennt an und willigt ein, dass die DM-Anlage a) außer zu Reinigungs- und Reparaturzwecken nicht abgebaut, in mehrere Bestandteile zerlegt und/oder mit Bestandteilen Dritter kombiniert werden darf; c) nicht geändert, ergänzt, zurückentwickelt werden darf.

 5 Verpflichtungen des Kunden
Der Käufer verpflichtet sich: a) alle Informationen über die DM-Anlage oder DM-Rechte, welche er von CDE im Rahmen dieser Vereinbarung erhält („Vertrauliche DM-Informationen") geheim zu halten und sie genauso zu schützen, wie er seine eigenen Informationen schützen würde; b) die Vertraulichen DM-Informationen ausschließlich zur Verwendung der DM-Anlage zu nutzen, sie nur in dem Umfang zu offenbaren, wie es zur Erbringung der genannten Zwecke erforderlich ist und dafür zu sorgen, dass jede Bekanntgabe unter Vertraulichkeitspflichten geschieht, die den hier genannten zumindest gleichwertig sind.

6. Weiterverkäufer
Weiterkäufer sind verpflichtet, Erwerbern die vorstehenden Verpflichtungen aufzuerlegen.

 Carlsberg Deutschland GmbH